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Die Ablassmöglichkeiten zu Allerheiligen und Allerseelen


Die Ablassmöglichkeiten zu Allerheiligen und Allerseelen

Am Allerseelentag (bzw. bereits ab 12 Uhr des Allerheiligentags, 1.11.): vollkommener Ablass bei Besuch einer Kirche sowie Gebet von »Glaubensbekenntnis« und »Vaterunser« unter den gewöhnlichen Bedingungen (s.u).  täglich vom 1. bis zum 8. November: vollkommener Ablass für die Verstorbenen bei Friedhofsbesuch mit Gebet für die Verstorbenen unter den gewöhnlichen Bedingungen (s.u.).

Definition:

Was ist ein Ablass? Der Katechismus der katholischen Kirche definiert den Ablass wie folgt (KKK1471): „Ein Ablass ist der Erlaß einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet.“

Voraussetzungen:

Gemäß Kirchenrecht gibt es fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen (c.996):

1. Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,

2. Er darf nicht exkommuniziert sein,

3. Er muß sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),

4. Er muß den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,

5. Er muß die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Der Beichtvater kann im Namen Christi und der Kirche die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Nachlass der Sündenstrafen geschieht mittels der persönlich zu leistenden Genugtuung (Buße), unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Besuch der hl. Messe, Gebete, Almosen, Fasten, Pilgerfahrt …) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist eine Ablassgewinnung nur aufgrund des Versöhnungsopfers Jesu Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne Ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar. Jeder Gläubige kann (vollkommene oder Teil-) Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

Gewöhnliche Bedingungen:

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müßen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen erfüllt werden:

1. Die sakramentale Beichte innerhalb von sieben Tagen, zuvor oder danach (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe. Wer alle vierzehn Tage beichtet kann jederzeit alle Ablässe gewinnen)

2. Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde – also der feste Vorsatz, in allen Dingen restlos nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die lässliche und damit die Reue des Herzens (contritio cordis).

3. Empfang der heiligen Kommunion – also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie.

4. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria).

5. Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein bestimmtes Gebet, etwa ein Rosenkranz, oder der Besuch eines Ortes) und damit eine Genugtuung (satisfactio operis).

Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, daß die sakramentale Beichte und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk selbst vollbracht wird; es reicht aus, daß diese heiligen Riten und Gebete einige Tage vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Ave Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Heiligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt (vgl. Nr. 5). Konnten nicht alle fünf Bedingungen des vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der Sünde, auch der lässlichen Sünde). Die Ablässe können für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden. Sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden (vgl. Nr. 6+7).

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